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AKTUELLES - ARCHIV

Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe sowie Verbot von Höhenfeuern und Feuerwerk

Im Kanton Bern herrscht aufgrund der Trockenheit grosse Waldgefahr. Wegen des hohen Gefahrenpotentials
sind zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit Massnahmen notwendig. Gestützt auf Art. 11
RStG und Art. 21 Abs. 3 KWaV erlassen die nachgenannten Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter für ihre Verwaltungskreise folgende Allgemeinverfügungen:


1. Es ist weiterhin verboten im Wald, einschliesslich Wytweiden, und in der Nähe von solchen bestockten
Flächen (Abstand: 50 m) Feuer zu entfachen. Insbesondere ist es untersagt, Grill- oder
sonstiges Feuer zu entzünden.


2. Ab sofort gilt ausserdem ein absolutes Verbot von Höhenfeuern und Feuerwerk. Insbesondere ist
untersagt, an für die Rettungskräfte schwer zugänglichen, exponierten Stellen ausserhalb des
Siedlungsgebiets sog. Höhenfeuer zu entzünden. Überall ist sodann untersagt im Freien pyrotechnische
Gegenstände der Kategorien F1-F4 i.S.v. Art. 1a Abs. 1 lit. c Sprengstoffverordnung abzubrennen.


3. Vom Feuerwerksverbot ausgenommen sind einzig im Verwaltungskreis Interlaken-Oberhasli die Feuerwerke auf dem Brienzersee gemäss Bewilligung des zuständigen Regierungsstatthalteramtes
vom 15. Juli 2022 (fw 2022/01) sowie im Verwaltungskreis Thun die Feuerwerke auf dem Thunersee gemäss Bewilligung des zuständigen Regierungsstatthalteramtes vom 14. Juli 2022 (FW 2022-01).


4. Die Anweisungen der lokalen Behörden sind zu befolgen.


5. Zuwiderhandlungen werden gemäss Art. 46 Abs 1 Bst d KWaG mit Busse bestraft.


6. Wegen akuter Waldbrandgefahr wird einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen.


Romi Stebler, Biel/Bienne
Franziska Steck, Seeland
Ladina Kirchen, Bern-Mittelland
Claudia Rindlisbacher, Emmental
Stefan Costa, Oberaargau
Simone Tschopp, Thun
Martin Künzi, Interlaken-Oberhasli
Ariane Nottaris, Frutigen-Niedersimmental
Michael Teuscher, Obersimmental-Saanen


Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Verfügungen kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Verwaltungsgericht schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten.

 
 
28.07.2022

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